Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Strafrecht

Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Was ist zu tun, wenn:

  • Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?
  • unvermittelt die Polizei vor der Wohnungstür steht?
  • eine Durchsuchung Ihrer Wohnung stattfinden soll?
  • Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten?
  • Sie angeklagt werden?
  • bereits Sie selbst oder ein Angehöriger verhaftet worden ist?

Um spätere Nachteile im Ermittlungsverfahren und auch Strafverfahren zu vermeiden, stehen wir Ihnen sofort zur Verfügung, um die notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zu ergreifen. Dabei können Sie auf unsere langjährigen Erfahrungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Strafprozessen bauen.


Fragen & Antworten

Rechtsanwalt Jochen Dotterweich beantwortet vorab wichtige Fragen, die man zum Thema Strafrecht und Ordnungswidrigkeitsrecht wissen sollte.

Ist es richtig und sinnvoll sich selbst gegenüber der Polizei zu einem Tatvorwurf zu äußern oder eine Aussage zu machen?

Die klare Antwort ist: Nein.
Zunächst muss man sich darüber im Klaren sein, dass einem Beschuldigten / Betroffenen gegenüber eine strafbaren Verhaltens oder eines ahndungsfähigen Verhaltens durch die Justiz nachgewiesen werden muss. Weder im strafrechtlichen Bereich noch bei einer Ordnungswidrigkeit obliegt es dem Beschuldigten / Betroffenen seine Unschuld zu beweisen. Dies gilt jedenfalls vom Grundsatz her.
Im übrigen unterscheidet das Gesetz zwischen Vorsatzdelikten und Fahrlässigkeitsdelikten. Eine vorsätzliche Begehungsweise muss gleichermaßen dem Beschuldigten / Betroffenen nachgewiesen werden. Dies ist häufig ohne Einlassung des Betreffenden sehr schwierig und teilweise auch nicht möglich. Selbst bei Vorhandensein von Zeugenaussagen Dritter lässt sich hieraus oft ein vorsätzliches Handeln nicht ableiten und erst recht nicht nachweisen.

Bei z.B. einem riskanten Überholmanöver auf der Autobahn, bei welchem andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sein sollen und eine Kollision lediglich durch ein scharfes Bremsen oder Ausweichen vermieden worden sein soll, steht neben dem Vorwurf einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung auch der Straftatbestand einer Nötigung im Raum. Eine Nötigung kann nur vorsätzlich begangen werden. Aus den Tatumständen und auch aufgrund von belastenden Zeugenaussagen kann zwar durchaus der Rückschluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise gezogen werden, nicht selten ist es allerdings möglich, diesen Rückschluss in Frage zu stellen und zu widerlegen. Dies gelingt dann allerdings nicht, wenn der Beschuldigte selbst ein bestimmtes Fahrverhalten bereits eingeräumt hat und sich somit selbst „ans Messer geliefert“ hat.

In der Regel ist es erheblich vorteilhafter, wenn eine Einlassung zu den Vorwürfen erst erfolgt, wenn vorher durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen worden ist. Aus der Ermittlungsakte lässt sich im Detail die Beweissituation einschätzen und dann auch entsprechend auf z.B. Zeugenaussagen reagieren.

Besonders problematisch ist es im übrigen, wenn von Seiten der Ermittlungsbehörden telefonisch oder vor Ort an der Haustür informatorische Befragungen erfolgen. Dabei gemachte Angaben werden nachträglich in einem bloßen Aktenvermerk festgehalten. Auf den exakten Inhalt eines solchen Aktenvermerks kann nachträglich kein Einfluss genommen werden. Entsprechend sollte man sich keinesfalls zu irgendwelchen rein als informatorisch deklarierten Angaben verleiten lassen.
Es ist immer sinnvoll ggf. eine mit dem eigenen Anwalt abgestimmte Einlassung zu machen. Im manchen Fällen ist es ohnehin vorteilhafter jegliche Einlassung zu unterlassen und die Entscheidung der das Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft abzuwarten.

Wie wichtig es ist, sich nicht zu einer Aussagen verleiten zu lassen, verdeutlichen wir auch an folgendem weiteren Beispiel:
Es kommt zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Personen. Dabei kommt eine Person zu Tode. Damit steht neben einer Körperverletzung mit Todesfolge, insbesondere auch der Tatvorwurf des Totschlags oder aber auch eines Mordes im Raum. Das Strafmaß bei diesen Deliktarten ist sicherlich bekanntermaßen gravierend unterschiedlich. Hat der Straftäter lediglich mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt oder hat er auch den Tod des anderen billigend in Kauf genommen? Dies wird nicht nur anhand der Tatumstände, sondern ggf. auch aufgrund der eigenen Einlassung des Täters beurteilt. Für den Mordvorwurf kommt es wiederum darauf an, ob eines der gesetzlichen Mordmerkmale, wie z.B. niederer Beweggrund oder Heimtücke erfüllt sind. Auch für diese Einschätzung kann eine Täteraussage von entscheidender – auch nachteiliger – Bedeutung sein.

Für bloße Bußgeldverfahren oder auch Delikte wie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vormals Unfallflucht), gelten die oben dargestellten Erwägungen in gleicher Weise.

Im Ergebnis empfehlen wir dringend: Vor einer Aussage erst einen Anwalt fragen und von dem jedem Beschuldigten / Betroffenen zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Bei Bedarf beraten wir Sie gerne über die in Ihrem Fall vorteilhafteste Vorgehensweise.