Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

 

Verkehr

Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Die Kanzlei ist auf Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert. Wir verhelfen Ihnen unproblematisch und schnell zu Ihrem Geld. Ist der Unfall unverschuldet, hat die gegnerische Versicherung, die Ihnen entstandenen Schäden zu ersetzen wie z.B.:

  • Reparatur-, Abschlepp-, Gutachterkosten
  • Wertminderung
  • Nutzungsausfall, Mietwagenkosten
  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden bei Körperverletzung
  • Rechtsverfolgungskosten

Wir sorgen dafür, dass die gegnerische Versicherung ordnungsgemäß reguliert und Ihre Rechte in vollem Umfang gewahrt werden. Sie brauchen sich nach unserer Mandatierung selbst um nichts mehr kümmern.


Fragen & Antworten

Rechtsanwalt Jochen Dotterweich beantwortet vorab wichtige Fragen, die man zum Thema Verkehrsrecht wissen sollte.

Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig?

Nach einem Unfall sollte man sofort aussteigen. Allerdings sollte man nicht den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug oder dem Pkw des Unfallgegners anschauen, sondern vielmehr sich nach in Betracht kommenden Zeugen umsehen und diese nach Namen und Anschrift fragen. Wenn keine Zeugen für den Unfall vorhanden sind, ist es dringend ratsam sich zumindest das Kennzeichen von z. B. nachfolgenden Fahrzeugen, deren Fahrzeugführer den Unfall mit verfolgt haben könnten, aufzuschreiben. Durch einen Anwalt kann über eine Halteranfrage in der Regel der Fahrer eines Fahrzeuges ermittelt werden, so dass der Hergang des Unfalls durch diesen meist neutralen Zeugen unter Beweis gestellt werden kann.

Hintergrund für diese Empfehlung ist, dass bei Unfällen häufig der Hergang des Unfalls streitig ist und in einem gegebenenfalls notwendigen gerichtlichen Verfahren ohne Zeugen die Verursachung des Unfalls durch den Gegner nicht nachgewiesen werden kann.

Sehr hilfreich ist auch, die an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge nach der Kollision nicht weg zu fahren, sondern an der Unfallstelle zu belassen und dann Fotos von dem Ort des Unfalls und den unfallbeteiligten Fahrzeuge in der Endstellung zu machen.

Aus der Endstellung der Fahrzeuge kann später in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger für Verkehrsunfallanalytik wertvolle Rückschlüsse auf den Hergang des Unfalls ziehen.

Bei Vorhandensein von Zeugenaussagen und Lichtbildern kann häufig auch eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, da die unfallgegnerische Versicherung diese bereits außergerichtlich bei der Beurteilung der Haftungsfrage berücksichtigt.

Wir sind Ihnen gerne bei der Ermittlung von eventuellen Unfallzeugen behilflich.

Wann bekomme ich meinen vollen Schaden bei einem Unfall auch dann erstattet, wenn mich eine Teilschuld an einem Unfall trifft?

Die vollständige Regulierung eines Unfallschadens kann dann erreicht werden, wenn für das eigene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht. Hinzu kommen muss allerdings noch, dass dem Unfallgegner eine – wenn auch nur geringe – Mitschuld trifft oder Mithaftung trifft. Über das sogenannte „Quotenvorrecht“ kann dann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners noch der verbleibende Schaden wie die Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung und angefallene Sachverständigenkosten geltend gemacht werden.

Sie können bei Fragen gerne auf uns zukommen.

Muss ich bei einem von mir nicht verschuldeten Verkehrsunfall die Kosten (wie Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten etc. ) vorab selbst bezahlen?

Häufig meint ein Geschädigter, dass bei einer aus seiner Sicht klaren Haftungslage, die unfallgegnerische Versicherung ihm entstehende Kosten direkt begleichen muss und er selbst nicht in Vorlage zu treten hat. Diese Auffassung ist allerdings nicht zutreffend. Das im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelte Schadensersatzrecht sieht vor, dass einem Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Schadensersatzanspruch, d. h. ein Anspruch auf Erstattung eines ihm entstandenen Schadens hat. Dies bedeutet, dass ein entstandener Schaden dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Die unfallgegnerische Versicherung hat zunächst das Recht die Haftungsfrage zu klären und entsprechende Ermittlungen vor einer Schadensregulierung durchzuführen. Bei größeren Unfällen können diese Ermittlungen auch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Insbesondere gilt dies, wenn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Wird der beim unfallbeschädigte Pkw vor der Regulierung in Reparatur gegeben, muss der Geschädigte aufgrund des mit der Werkstatt geschlossenen Reparaturvertrages die Reparaturkosten zunächst selbst begleichen und kann dann die aufgewendeten Reparaturkosten bei eindeutiger Haftungslage von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen. Gleiches gilt für Gutachterkosten oder Mietwagenkosten.

Empfehlenswert ist es der Werkstatt mitzuteilen, dass der Schaden anwaltlich geltend gemacht wird. In diesem Fall wird von den Werkstätten dann meistens nicht eine sofortige Rechungsbegleichung gefordert.

Wir bieten insoweit den Service, dass wir nach Eingang der Regulierungsleistung der Versicherer die noch offenen Rechnungen direkt an die Rechnungsteller zur Auszahlung bringen, so dass zum Vorteil des Mandanten eine schnelle Unfallabwicklung meist gewährleistet ist.

Soweit ein unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrfähig ist, empfiehlt sich auch häufig mit der Reparatur noch abzuwarten. Es erfolgt dann eine Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags. Diese Handhabung führt zu einem Wegfall des Finanzierungsrisikos.

Häufig sehr problematisch sind Unfälle mit Beteiligung im Ausland versicherter Fahrzeuge. Bei solchen Unfällen ergeben sich oft sehr lange Regulierungszeiten. Hierauf sollte man sich einstellen.