Arbeitsrecht

 

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Arbeitsrecht

Das Arbeitsverhältnis steht für den Arbeitnehmer neben Familie und weiter regelmäßig im Zentrum der eigenen Lebensführung. Ebenso ist für den Arbeitgeber der möglichst problemfrei und sachlich fundierte Umgang mit der eigenen Belegschaft unverzichtbare Voraussetzung für die Funktionalität seines Unternehmens.
Im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz treten häufig Fragen und Notwendigkeiten auf, die einer arbeitsrechtlichen Klärung und anwaltlichen Vertretung bedürfen.
Wir beraten und vertreten Sie unter anderem in folgenden Bereichen bzw. Angelegenheiten:

  • Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften, Betriebsräten/Personalräten und Arbeitgebern/ Arbeitgeberverbänden)
  • Vertragsgestaltung
  • Aufhebungsverträge
  • Lohn-/Gehaltsforderungen, Mindestlohn
  • Abfindung
  • Tarifvertragliche Rechte und Pflichten
  • Arbeitsvertragliche/tarifliche Ausschlussfristen
  • Arbeitszeugnis
  • Abmahnung
  • Arbeitnehmerschutz, Kündigungsschutz

Der häufigste Beratungsbedarf besteht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Es stellen sich die Fragen, arbeitgeberseitig „kann ich die Mitarbeiter kündigen“ und arbeitnehmerseitig „was kann ich gegen eine mir gegenüber ausgesprochene Kündigung tun“. Der Arbeitgeber muss gewisse Kündigungsvoraussetzungen beachten. Der Arbeitnehmer wiederum muss rechtzeitig, das heißt innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben lassen, um seine Rechte zu wahren.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist im Hinblick auf diverse Punkte zu prüfen:

  • Form
  • Zugang
  • Unterzeichnungsberechtigung
  • Frist (Berechnung der Kündigungsfrist)
  • fristlos (Frist zur fristlosen Kündigung beachtet ?)
  • Kündigungsgründe
  • Abmahnung
  • Verstoß gegen Schutzvorschriften, Kündigungsschutz (besonderer Kündigungsschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Mutterschutz)
  • eventuelle Betriebsratsbeteiligung bzw. Zustimmungserfordernis des Betriebs-/Personalrates
  • Zustimmung des Integrationsamtes

Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr zahlen kann, stellt sich gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtliche Probleme.
Der Arbeitnehmer kann möglicherweise von einem Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner eigenen Arbeitskraft Gebrauch machen. Gegebenenfalls muss er seinen ausstehenden Lohn einklagen, wobei häufig tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind.


Fragen & Antworten

Rechtsanwalt Jochen Dotterweich beantwortet vorab wichtige Fragen, die man zum Thema Kündigung wissen sollte.

Was ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber unbedingt zu beachten?

Gegen eine Kündigung kann man mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Eine solche Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, führt dies dazu, dass die Kündigung unabhängig von deren Wirksamkeit nicht mehr angegriffen werden kann.

Es empfehlt sich jede Kündigung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen zu lassen. Und zwar auch dann, wenn man eigentlich bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht weiter arbeiten möchte. Bei der Überprüfung Ihrer Kündigung helfen wir Ihnen gerne. Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

Was sind die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber?
  1. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und dem Arbeitsnehmer auch zugehen.
  2. Für eine Kündigung ist immer mindestens ein Kündigungsgrund erforderlich.
  3. Als Gründe für eine Kündigung kommen insbesondere betriebliche Gründe und verhaltensbedingte Gründe in Betracht. Auch eine längere Erkrankung des Arbeitnehmers kann Grund für eine Kündigung sein.
  4. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen von Kündigungsgründen nicht nur darzulegen, sondern auch nachzuweisen.
  5. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung bedarf es zunächst meist einer oder mehrerer Abmahnungen.
  6. Der Arbeitgeber muss auch die vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Diese Fristen werden immer wieder falsch berechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung und die Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es zudem immer auf dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.
  7. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser vor einer Kündigung angehört werden, auch insoweit sind vom Arbeitgeber Fristen einzuhalten.
  8. Bei einer betrieblichen Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Dies bedeutet, dass bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten abgewogen werden muss, warum dem einen und nicht dem anderen Arbeitnehmer gekündigt wird.

Gerne erläutern wir Ihnen im Detail unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist und ob mit Erfolg gegen eine Kündigung Ihres Arbeitsgebers vorgegangen werden kann.

Muss ich den Erhalt einer Kündigung per Unterschrift bestätigen?

Nein. Der Arbeitgeber muss den Zugang einer Kündigung nachweisen.

Im Übrigen wird von manchen Arbeitgebern auf ein Kündigungsschreiben, welches man dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung vorlegt, zusätzlich ein Vermerk gemacht, wonach der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift nicht nur den Erhalt der Kündigung bestätigt, sondern auch auf Rechtsmittel gegen die Kündigung verzichtet. Es wird damit dann äußerst schwierig trotzdem noch gegen eine Kündigung vorzugehen.

Deswegen sollte man vor der Unterzeichnung von Kündigungen oder sonstigen Schriftstücken stets einen anwaltlichen Rat einholen. Wir beraten Sie gerne.

Warum sollte man eine Kündigung durch den Arbeitgeber stets rechtlich prüfen lassen?

Wenn bei einer Kündigung die Kündigungsfristen nicht eingehalten sind, droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit und zwar für den Zeitraum der Verkürzung der Kündigungsfrist.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird von der Bundesagentur in der Regel sogar eine Sperrfrist von bis zu 3 Monaten verhängt.

Da häufig verhaltensbedingte Kündigungen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens einer Überprüfung nicht standhalten oder aber eine verhaltensbedingte Kündigung in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung umgewandelt werden kann, empfehle ich stets insbesondere auch zur Vermeidung einer Sperrfrist gegen eine verhaltensbedingte Kündigung vorzugehen.