Baurecht

 

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Baurecht

Im Baurecht kommt es, sowohl für Bauherrn, als auch Bauunternehmen häufig zu Streitigkeiten. Baufirmen aber auch Architekten müssen häufig um ihre Vergütung bzw. ihr Honorar erkämpfen und streiten. Andererseits treten bei Bauvorhaben häufig nicht nur Bauverzögerungen, sondern insbesondere Baumängel auf. Viele Bauern wissen häufig gar nicht welche Rechte ihnen zustehen und wie sie diese geltend machen können. Unsere Schwerpunkte in Baurecht liegen in folgenden Bereichen:

  • Vertragsgestaltung, -Überprüfung und -abwicklung (Grundstückskauf, Bauverträge, Architektenverträge)
  • Hilfe bei der Auseinandersetzung mit der Baufirma/dem Bauträger (Baumängel, Gewährleistungsrecht, Schadenersatz)
  • Selbstständiges gerichtliches Beweisverfahren
  • Vertretung im Bauprozess
  • Architektenrecht
  • Öffentliches Baurecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht)

Fragen & Antworten

Rechtsanwalt Jochen Dotterweich beantwortet vorab wichtige Fragen, die man zum Thema Baurecht unbedingt wissen sollte.

Wie soll ich reagieren, wenn ein Handwerker mangelhaft gearbeitet hat und sich weigert, Mängel zu beheben?

Zunächst ist es sinnvoll und notwendig, die Mängel zu dokumentieren. Wenn dies schwierig ist, sollte man zunächst einen anderen Fachbetrieb oder auch eine andere baufachkundige Person hinzuziehen und alle Mängel fachkundig feststellen lassen. Anschließend wäre dann die beauftragte Handwerksfirma aufzufordern, die ihr gegenüber aufgelisteten Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beheben.

Sollte das Vorhandensein von Mängeln in Abrede gestellt werden oder eine fristgemäße Mängelbehebung nicht erfolgen, ist zu empfehlen ein sogenanntes selbstständiges gerichtliches Beweisverfahren einzuleiten. In diesem Verfahren wird das Gericht dann einen Sachverständigen beauftragen, welcher im Rahmen eines neutralen Gutachtens dazu Stellung zu nehmen hat, in wie weit die gerügten Mängel bestehen oder nicht.

Das Ergebnis der Begutachtung ist auch für die Handwerksfirma verbindlich.

Im Rahmen des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen gerichtlichen Beweisverfahrens wird auch beantragt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige die Kosten der Mängelbehebung einschätzen soll.

Wenn der beauftragte Handwerksbetrieb nach Beendigung des gerichtlichen Beweisverfahrens die Mängel immer noch nicht behebt, kann er in einem weiteren gerichtlichen Verfahren auf Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses oder aber Erstattung angefallener Schadensbehebungskosten in Anspruch genommen werden.

Für eine Beratung und Vertretung in baurechtlichen Angelegenheiten sind wir gerne für Sie da.