Kosten

Kosten & Gebühren

Häufig wird die Frage gestellt, welche Kosten und Gebühren bei einer Erstberatung oder bei eigentlichem Tätigwerden eines Anwalts anfallen. 


Bei einer Erstberatung ohne weiteres darüber hinausgehendes Tätigwerden des Rechtsanwalts betragen die Kosten je nach zeitlichem Aufwand zwischen 100,00 € und 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Welche Gebühren einem Rechtsanwalt für dessen anwaltliche Tätigkeit zustehen, ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es wird dabei unterschieden nach verschiedenen Rechtsgebieten.


Im Zivilrecht werden die Gebühren, wie auch die Gerichtskosten, in einem gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage des jeweiligen Streitwertes errechnet. Bei einem höheren Streitwert ergeben sich nach der Streitwertstaffelung des RVG auch höhere Gebühren. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich wiederum danach, welche Forderungen oder Angelegenheiten zwischen den Parteien streitig sind. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Streitwertfestlegung durch das jeweilige Gericht. Kommt es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren, darf und muss der Rechtsanwalt den Streitwert ermitteln. Hierbei wird wiederum auf die in gerichtlichen Verfahren von der Rechtsprechung aufgestellten Bewertungsvorgaben abgestellt.

So ist z. B. bei der Einforderung eines Arbeitszeugnisses nach herrschender Rechtsprechung ein Bruttomonatsgehalt der Gebührenrechnung zugrunde zu legen. Wird gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgegangen, ist in der Regel nach geltender Rechtsprechung von einem Streitwert auf Basis von drei Bruttomonatsgehältern auszugehen. Lediglich bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen reduziert sich der Gegenstandswert auf zwei Bruttomonatsgehälter.


Einfacher ist es in Verkehrsangelegenheiten bei der Geltendmachung eines unfallbedingten Schadens. Streitgegenstand ist in diesen Fällen der durch den Unfall beim Geschädigten verursachte Schaden, welcher sich in der Regel aus dem Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, Abschleppkosten und sonstigen Kosten zusammensetzt.

Auf der Grundlage des Streitwertes bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren im zweiten Schritt danach, welche Gebührentatbestände mit dem Tätigwerden des Rechtsanwalts erfüllt worden sind. Außergerichtlich fällt dabei zunächst immer eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Deren Höhe richtet sich wiederum insbesondere nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bei einfachen Angelegenheiten und Angelegenheiten mit durchschnittlichem Arbeitsumfang beträgt die Geschäftsgebühr 1,3. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung fällt zusätzlich eine Vergleichsgebühr an. Werden vom Rechtsanwalt mehrere Mandanten in derselben Angelegenheit vertreten, ist eine sogenannte Erhöhungsgebühr von 0,3 pro weiterem Mandanten in Ansatz zu bringen.


Im Bußgeldverfahren und Strafverfahren sieht das RVG für jeden Verfahrensabschnitt Rahmengebühren vor. Die Höhe der Rahmengebühren richtet sich wiederum nach der Höhe des Bußgeldes bzw. nach der Schwere des Tatvorwurfes.

Für Firmen bieten wir auch einen Rechtsberatungsvertrag mit monatlichen Pauschalzahlungen an. Dieses Pauschalhonorar ist zwischen der Mandantschaft und uns einvernehmlich festzulegen. Dabei legen wir Wert darauf, dass die Höhe des Beratungshonorars für beide Seiten ausgewogen ist und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit Rechnung trägt.


Sollten Sie noch Detailfragen zu dem Thema des anwaltlichen Honorars haben, beantworten wir Ihnen dies gerne.